Mitgliedschaft im FC Bayern München-Fanclub "Eschhofen99" Hier gibt es weitere Informationen, die den Verein bzw. die Mitgliedschaft betreffen | Unsere Bankverbindung: | | | | Kontoinhaber | Gerhard Friedrich | Bankinstitut | ING DIBA | Kontonummer | 5406660474 | Bankleitzahl | 50010517 | IBAN & BIC | DE39500105175406660474 | | | | | Unsere Jahresbeiträge: | | | | Kinder und Jugendliche bis 14 Jahre | 3 | Euro | Jugendliche von 14 - 18 Jahre | 6 | Euro | Erwachsene | 15 | Euro | | | | Eine Bitte unseres Kassierers: Die Mitgliedsbeiträge sind möglichst frühzeitig, spätestens jedoch zum Ende des 1. Quartals, auf das Konto des Fanclubs zu überweisen oder direkt beim Kassierer zu begleichen. | Satzung § 1 Name und Sitz des Fanclubs Der Fanclub führt den Namen FC Bayern - Fanclub „Eschhofen `99“. Er hat seinen Sitz in Eschhofen/Lahn. Der Fanclub ist offiziell dem FC Bayern München e.V. angeschlossen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck des Vereins Der Fanclub „Eschhofen ´99“ unterstützt die Ziele und Zwecke des FC Bayern München e.V. in sportlich fairer und vorbildlicher Weise und pflegt damit den Gemeinsinn und die Kameradschaft. Parteipolitische, konfessionelle, rassistische und sportlich fanatische Bestrebungen sind ausgeschlossen. § 3 Mitglieder des Fanclubs Der Fanclub ist für alle Personen offen und hat sowohl Kinder bis 14 Jahre als auch Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren und Erwachsene über 18 Jahre als Mitglieder, ebenso Ehrenmitglieder. § 4 Ehrenmitglieder und Jubiläen Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Fanclub besondere Verdienste erworben haben oder auf eine 25-jährige Mitgliedschaft zurückblicken können. Sie haben alle Rechte der Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluß des Vorstandes. Treuejubiläen für die Fanclub-Mitgliedschaft zählen frühestens ab dem 14. Lebensjahr. § 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft Wer Mitglied werden will, legt einen Aufnahmeantrag vor. Bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist außerdem die schriftliche Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist der Vorstand nicht verpflichtet, Gründe dafür anzugeben. Ein Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid ist innerhalb von vier Wochen an den Vorstand zulässig, der dann endgültig entscheidet. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, bei Beitragsrückständen von mehr als zwölf Monaten trotz Aufforderung sowie bei Tod. Der Austritt aus dem Fanclub ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und mindestens vier Wochen zuvor dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Der Vorstand kann Abweichungen hiervon zulassen. § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Fanclubs teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Leben des Fanclubs Anteil nehmen, seine Arbeit fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern. Mitglieder über 18 Jahre haben Sitz und Stimme in der Fanclub-Versammlung sowie aktives und passives Wahlrecht zu den Ämtern des Fanclubs. Zu den Ämtern des geschäftsführenden Vorstandes kann nur gewählt werden, wer nach deutschem Recht voll geschäftsfähig ist. Die Fanclub-Mitglieder sind zur Zahlung der festgesetzten Mitgliederbeiträge, Umlagen und Gebühren verpflichtet. Die Beitragszahlung wird jeweils zum Ende des ersten Quartals eines Jahres fällig. § 7 Organe des Fanclubs Die Organe sind die Mitgliederversammlung sowie der Vorstand. § 8 Die Mitgliederversammlung - Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Zu ihren Aufgaben gehören: o Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung, o Entlastung des Vorstandes, o Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, o Beschlußfassung über Satzungsangelegenheiten, o Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen, o Beschlußfassung über Anträge und sonstige wichtige Fanclub-Angelegenheiten, o Auflösung des Fanclubs. - Die ordentliche Mitgliederversammlung hat alljährlich im ersten Quartal zusammenzutreten.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf einberufen, d.h. mindestens einmal im Jahr oder wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich die Einberufung beantragen.
- Der Vorsitzende oder sein Beauftragter gibt Tagungsort und Zeit unter Mitteilung der einzelnen Tagesordnungspunkte mindestens eine Woche vorher schriftlich bekannt.
- Anträge auf Satzungsänderung müssen dem Vorstand mindestens fünf Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung vorliegen, sonstige Anträge drei Tage zuvor.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Fanclub-Mitglieder beschlußfähig.
- Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Satzungsänderungen müssen mit drei Viertel der Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Beschlüsse über eine Satzungsänderung sind den Mitgliedern in geeigneter Weise bekanntzugeben.
- Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Wünscht bei Personalangelegenheiten ein Mitglied geheime Wahl, so hat diese zu erfolgen, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder dem Antrag zustimmt.
§ 9 Der Vorstand - Den Vorstand bilden:
- der Vorsitzende,
- der stellvertretende Vorsitzende,
- der Kassierer,
- der Schriftführer,
- der Beisitzer für besondere Aufgaben.
- Der Vorstand erledigt die Fanclub-Geschäfte, soweit dafür nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmungen erfolgen gemäß §8. - Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Beauftragten nach Bedarf einberufen. Die Einladung erfolgt in der fanclubüblichen Weise.
- Der Vorstand kann für Sonderaufgaben Ausschüsse und Beauftragte einsetzen, die ihm verantwortlich sind.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so gilt die Ergänzungswahl nur bis zur nächsten Wahlperiode.
Gewählt werden in Jahren mit ungeraden Zahlen der Vorsitzende, der Kassierer und der Beisitzer, in Jahren mit geraden Zahlen der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer. - Die Mitgliederversammlung wählt jährlich einen Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren. Dieser hat die Aufgabe, mit dem im Amt verbliebenen Kassenprüfer mindestens einmal jährlich die Kassenführung zu prüfen. Beide erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei Ordnungsmäßigkeit der geprüften Unterlagen die Entlastung des Vorstandes.
Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Ihre unmittelbare Wiederwahl ist einmal zulässig. § 10 Aufgaben des Vorstandes - Der Vorstand ist zuständig für
- Beschlußfassung über den Jahreshaushalt,
- Beratung der laufenden Fanclubangelegenheiten,
- Vertretung des Fanclubs nach außen,
- Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und anderer Ehrungen,
- Behandlung von Einsprüchen und Beschwerden.
- Der Kassierer führt die Kassengeschäfte. Er ist für den ordnungsgemäßen Eingang der Mitgliederbeiträge, Umlagen und Gebühren verantwortlich.
- Der Schriftführer fertigt die Sitzungsniederschriften und erledigt den anfallenden Schriftwechsel.
§ 11 Strafen Wer gegen die Satzung verstößt, das Ansehen des Fanclubs und insbesondere des FC Bayern München e.V. oder das Vermögen des Fanclubs schädigt oder zu schädigen versucht, Anordnungen und Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes zuwiderhandelt, kann, nachdem er Gelegenheit zur Rechtfertigung hatte, mit Verwarnung oder Ausschluß bestraft werden. Die Strafen werden vom Vorstand ausgesprochen. Eine Strafe ist dem Betroffenen schriftlich zu eröffnen. Gegen diesen Bescheid ist eine schriftliche Beschwerde innerhalb einer Woche zulässig, ansonsten wird die Strafe unanfechtbar wirksam. Der Vorstand hat die Beschwerde innerhalb einer Woche nach dem Eingang zu behandeln. Die Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig. § 12 Auflösung des Fanclubs Die Auflösung des Fanclubs kann nur von einer besonders zu diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden. Im Falle der Auflösung wird das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Franz-Beckenbauer-Stiftung übergeben. § 13 Inkrafttreten Vorstehende Satzung wurde in der Versammlung des Fanclubs „Eschhofen ´99“ am 02.07.1999 beschlossen. Sie tritt mit diesem Tage in Kraft. |